Beschluss vom 10. November 2010 Az. 10 UF 222/10 - OLG Celle
Gericht:
OLG Celle
Datum:
10. November 2010
Aktenzeichen:
10 UF 222/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
609 F 5530/0 vorher
Details
Info

Ein lediglich faktisches Nichtbetreiben des Verfahrens reicht nicht aus, um einen Wechsel des anzuwendenden materiellen und Verfahrensrechts gemäß Art. 111 Abs. 3 FGGRG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG herbeizuführen. insofern ist vielmehr eine förmliche Anordnung der Aussetzung (etwa gemäß §§ 246 oder 614 ZPO, § 53c FGG, § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG oder § 52 Abs. 2 FamFG) oder des Ruhens des Verfahrens gemäß §§ 251, 251a ZPO erforderlich.

 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 10. August 2010 (II. des Urteilstenors) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Beschwerdewert: 2.000 €.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Parteien sind Eheleute. Innerhalb der hier vom 1. August 1970 bis zum 30. November 2004 dauernden Ehezeit erwarb die Antragstellerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 108,26 €, der Antragsgegner ebensolche in Höhe von monatlich 55,89 € sowie darüber hinaus Anwartschaften auf berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen in Höhe von monatlich 209,22 €.

Mit Urteil vom 10. August 2010, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es zu Lasten der berufsständischen ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet