Beschluss vom 5. November 2010 Az. 1 Ws 277/10 - OLG Celle
Gericht:
OLG Celle
Datum:
5. November 2010
Aktenzeichen:
1 Ws 277/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
26 Js 9090/09 vorher
Details
Info

1. Die missbräuchliche Verwendung einer sogenannten Tankkarte, die dem Kraftfahrer von seinem Arbeitgeber zur Betankung der Arbeitsfahrzeuge überlassen wird, stellt keine Untreue im Sinne des § 266 StGB dar.

2. Die ohne Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung erfolgende Einreichung der die Tankvorgänge dokumentierenden Belege beim Arbeitgeber, um diesem die Möglichkeit der Abgleichung mit den eingehenden Rechnungen der den Kraftstoff zur Verfügung stellenden Unternehmen zu ermöglichen, stellt indessen eine Täuschung dar. Verzichtet der Arbeitgeber infolge der Unkenntnis der missbräuchlichen Verwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer, vermag dies einen Forderungsbetrug im Sinne des § 263 StGB zu begründen.

 
Text
 
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 27. Oktober 2009 wird zugelassen und das Hauptverfahren vor der nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan zuständigen großen Strafkammer des Landgerichts mit der Maßgabe eröffnet, dass die Angeschuldigten angeklagt werden, in der Zeit vom 3. Dezember 2007 bis zum 30. September 2008 in L.

• der Angeschuldigte S. durch 3 Straftaten

• der Angeschuldigte R. durch 2 Straftaten

• der Angeschuldigte K. durch 5 Straftaten

• der Angeschuldigte K. durch 3 Straftaten

• der Angeschuldigte S. durch 1 Straftat

• der Angeschuldigte L. durch 4 Straftaten

jeweils in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten, indem sie zeitlich auf die in der Anklage näher beschriebenen Tankvorgänge folgend die dabei erhaltenen Tankbelege/Quittungen bzw. erstellte Eigenbelege bei der Firma B. GmbH einreichten und dabei in Kenntnis ihres vertragswidrigen Verhaltens konkludent zum Ausdruck brachten, die auf den Belegen bzw. Quittungen ersichtlichen Tankvorgänge seien ausschließlich innerhalb der arbeitsvertraglichen Vorgaben erfolgt, um die Firma B. GmbH erfolgreich davon abzuhalten, nach der jeweils zu einem Monatsende erfolgten Abrechnung die ihr zustehenden Regressansprüche gegen die Angeschuldigten geltend zu machen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Angeklagten.

 
Tatbestand
 
Gründe

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