Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 19.06.2010 – 1 Ca 696/10 – in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.10.2010 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Anordnung, dass sie die Kosten der Führung des Rechtsstreits aus ihrer Abfindung zu tragen hat.
Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Flensburg einen Kündigungsrechtsstreit geführt. In dessen Verlauf wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung mit Beschluss vom 29.06.2010 bewilligt. Die Klägerin erhielt zu diesem Zeitpunkt eine monatliche Vergütung von 927,12 EUR netto und hatte eine Warmmiete in Höhe von 549,37 EUR zu zahlen. Ferner besteht gegenüber ihrem Sohn eine Kreditverbindlichkeit, weil dieser Ende der 90er Jahre 25.000,-- DM aufgrund einer übernommenen Bürgschaft für die Klägerin an eine Sparkasse gezahlt hat.
Der Kündigungsrechtsstreit endete durch einen gerichtlichen Vergleich, in dessen Ziffer 2 geregelt ist, dass die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 9.500,-- EUR brutto zu zahlen hat (Bl. 11 R der PKH-Akte). Der Klägerin ist nach Abzug von Steuern eine Abfindungszahlung in Höhe von rund 7.143,-- EUR netto ...