Beschluss vom 4. Mai 2010 Az. 4 WF 44/10 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
4. Mai 2010
Aktenzeichen:
4 WF 44/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
153 F 492/09 vorher
Details
Info

Der Unterhaltsberechtigte, der in einem Vorprozess einen hinter seinem vollen Unterhalt zurückbleibenden Unterhalt geltend gemacht und zugesprochen erhalten hat, kann seinen vollen Unterhaltsanspruch nicht im Wege einer Zusatzklage, sondern nur im Wege einer Abänderungsklage durchsetzen, und zwar dann, wenn sich der Unterhaltsanspruch, der dem Unterhaltsberechtigen nach der Entscheidung im Vorprozess an sich zustand, wegen veränderter Verhältnisse wesentlich erhöht.

Einsender: ROLG Ruth Abramjuk

 
Text
 
Tenor

Dem Beklagten wird auf seine sofortige Beschwerde unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 19.01.2010 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Seit der Trennung leben die gemeinsamen Kinder der Parteien bei der Klägerin. Die Klägerin hat den Beklagten bereits im Jahr 2008 auf Unterhalt für die Kinder in Anspruch genommen. Mit ihrer im August 2008 beim Familiengericht Bremerhaven eingereichten Klage hat sie für die Kinder den Mindestunterhalt geltend gemacht und hierfür zunächst Prozesskostenhilfe begehrt. Das Familiengericht hat daraufhin der Klägerin durch Beschluss vom 05.11.2008 nur eingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, und zwar für die Inanspruchnahme des Beklagten auf monatlichen Kindesunterhalt i.H. von insgesamt 232 € (90 € für S. und jeweils 71 € für J. und N.). ...

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