Der Antrag wird gemäß § 80 Abs. 1, 4 OWiG auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
I.
Mit Urteil vom 09.03.2010 - 16 OWi 187/10 - verhängte das Amtsgericht Stralsund gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Vorschrift über die zulässige Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 120,00 Euro. Gegen diese in seiner Anwesenheit verkündete Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem am 16.03.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom selben Tag, der mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 20.05.2010 begründet und mit Anträgen versehen worden ist.
II.
Das gem. §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 OWiG statthafte Rechtsmittel ist innerhalb der Frist angebracht und begründet worden; es erweist sich gleichwohl als unbegründet.
Ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden, wird die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 OWiG nur dann zugelassen, wenn es ...