Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Besteuerung von Wohnmobilen mit der Kraftfahrzeugsteuer.
I.
1. Bis zum 30. April 2005 gab es für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer (neben Krafträdern) nur die Fahrzeugkategorien Personenkraftwagen (§ 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz <KraftStG>) und „andere Fahrzeuge“, zu denen insbesondere Lastkraftwagen zählen (§ 8 Nr. 2 KraftStG). Ob Wohnmobile danach als Personenkraftwagen oder als Lastkraftwagen einzuordnen waren, beurteilte sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Analogie zu § 23 Abs. 6a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dahin gehend, dass als Personenkraftwagen auch ein Kraftfahrzeug zu beurteilen sei, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreite und das nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sei, bis zu fünf Personen zu befördern und ihnen das vorübergehende Wohnen im Fahrzeug zu ermöglichen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juni 1983 - II R 64/82 - BStBl II 1983, S. 747 unter 3. der Gründe; ebenso Urteil vom 28. Juli 1992 - VII R 118/91 - BStBl. II 1993, S. 250 mit einer Klarstellung hinsichtlich der Sitzplätze: bis zu neun einschließlich ...
















