Beschluss vom 8. November 2010 Az. I Ws 260/10 - OLG Rostock
Gericht:
OLG Rostock
Datum:
8. November 2010
Aktenzeichen:
I Ws 260/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
6 KLs 167/07 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit es die Höhe der von dem Verurteilten zu erstattenden Kosten der Pflichtverteidigung (Nr. 9007 KVGKG) betrifft.

2. Die von dem Beschwerdeführer der Staatskasse zu erstattenden Zahlungen an den Pflichtverteidiger (Nr. 9007 KVGKG) werden mit 2.699,57 € (zweitausendsechshundertneunundneunzig 57/100 Euro) festgesetzt. Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 22.08.2007 ist unter lfd. Nr. 5 entsprechend zu berichtigen.

3. Die weiter gehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit zum Landgericht Neubrandenburg erhobener Anklage vom 30.03.2004 u.a. unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 52 Fällen zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 06.05.2004 wurde ihm Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Für die Hauptverhandlung am 22.02.2005 wurde dem Angeklagten wegen Verhinderung von Rechtsanwalt M. dessen Sozius, Rechtsanwalt D., als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Während der insgesamt 16tätigen Hauptverhandlung wurde das Verfahren hinsichtlich der Fälle 27 - 46 der Anklageschrift durch Beschluss vom 17.03.2005 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Hinsichtlich des Falles 52 der Anklageschrift wurde das Verfahren mit Beschluss vom 21.04.2005 gemäß §

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