Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 17.06.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 05.03.2010 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Verfügungskläger ist Bürgermeister der Stadt B.... Er macht gegenüber der Verfügungsbeklagten als Herausgeberin einer Tageszeitung einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung zu einem am 11.02.2010 erschienen Artikel geltend. Auf die Kopie des Artikels (Bl. 22 d.A.) wird Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 05.03.2010 hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, eine presserechtliche Gegendarstellung mit folgendem Inhalt zu veröffentlichen:
"Gegendarstellung:
Die N... berichtete in ihrer Ausgabe vom 11.02.2010:
...Der vorbestrafte Bürgermeister nutzt die offizielle Homepage der Stadt für seine persönlichen Angriffe gegen Kritiker.
Soweit durch diese Behauptung der Eindruck entstanden ist, R... S... nutze die offizielle Internetseite der Stadt B... für persönliche Veröffentlichungen stellen wir hiermit richtig, dass sich keine ...