1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren.
Der Kläger ist ein bekannter ... . Die Beklagte betreibt die Domain www.p...l.1...1.de. unter der sie mit der Überschrift ... über den Kläger ... berichtete. Wegen des weiteren Inhalts der Berichterstattung wird auf Blatt 11 d.A. (Anlage K 1) verwiesen. Namens und in Vollmacht des Klägers forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 17.04.2009 auf, in Bezug auf diese Berichterstattung eine Unterlassungserklärung abzugeben, welche die Beklagte daraufhin unter dem 24.04.2009 abgab. Wegen des weiteren Inhalts des Aufforderungsschreibens und der Unterlassungserklärung wird auf Blatt 18 bis 22 d.A. (Anlagen K 6 und K 7) verwiesen. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2009 (Anlage K 8 - Blatt 23 d.A.) zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus der dem Schreiben beigefügten Kostenrechnung gleichen Datums in Höhe von 546,69 ...