I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 901,16 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.10.2009 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger begehrt vom Beklagten wegen der Nutzung eines Textes und eines Fotos auf der Internetseite des Beklagten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.
Der streitgegenständliche Text und das streitgegenständliche Foto wurden auf der Webseite www...de öffentlich zugänglich gemacht. Auf ...de kann jeder Artikel zur Veröffentlichung einreichen und erhält je nach Umfang und Qualität als Vergütung 50 bis 150 Euro sowie eine Fußzeile im Beitrag, in der sich der Autor mit zwei Links vorstellen kann.
Der Beklagte betreibt die Internetseite www...de. Er band unter dem Benutzernamen ... den streitgegenständlichen Text und das streitgegenständliche Foto (Anlagen K1 und K3) von der Seite www...de auf seiner Internetseite als RSS-Feed ein.
Der Kläger persönlich mahnte den Beklagten wegen der Nutzung von Text und ...