1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte bot im Internet unter www...de Fahrzeuge an. Dabei machte sie keine Angaben zum Handelsregister und zur Handelsregisternummer sowie zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.08.2009 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Zugleich forderte die Klägerin Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 869,00 €, nämlich einer 1,5-Geschäftsgebühr nach einem Wert von 15.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale, und setzte hierzu eine Frist bis zum 02.09.2009.
Die Beklagte gab am 31.08.2009 eine Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch die Kosten nicht.
Die Klägerin trägt vor: Die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Die Beklagte habe gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §
















