Urteil vom 8. November 2010 Az. 3 Ss 285/10 - OLG Frankfurt am Main
Gericht:
OLG Frankfurt am Main
Datum:
8. November 2010
Aktenzeichen:
3 Ss 285/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
5/10 - 3950 AR 300280/10 Ns (24/10) vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den ihm zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine des Frankfurt am Main zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am ...2009 gegen 16.15 Uhr in Stadt1 mit einem Lkw die ...straße befahren zu haben, obwohl er infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Das Amtsgericht sprach ihn von diesem Vorwurf frei. Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Landgericht die dagegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Amtsanwaltschaft.

Nach den Feststellungen der Kammer befuhr der Angeklagte am ...2009 gegen 16.15 Uhr in Stadt1 mit dem Lkw ..., amtl. Kennzeichen ...die ...straße in Richtung ... Straße und kollidierte „ohne eigenes Verschulden“ mit einem Taxi, dessen Fahrer aus einer Parkbucht rückwärts auf die Fahrbahn fuhr. Die von dem Taxifahrer herbeigerufene Polizeistreife – POKin P1 und POK P2 – bemerkte, dass die Atemluft des Angeklagten nach Alkohol roch, er aber bis auf eine leichte Gangunsicherheit keine Ausfallerscheinungen aufwies und führte einen Atemalkoholtest mit einem mobilen (nicht geeichten) Gerät durch, der einen Wert von 1,05 %o ergab. Auf dem Weg zur Dienststelle mit dem Angeklagten verständigte POKin P1 über Funk den Dienstgruppenleiter und ging davon aus, dass dieser die richterliche ...

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