Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Zur erhobenen Verfahrenrüge führt der Senat ergänzend aus:
Die Rüge entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 344 II 2 StPO.
Die Merkmale des revisiblen Verfahrensverstoßes bestimmen zugleich den Umfang der Darlegungslast. Der Revisionsführer hat daher den verfahrensrechtlichen Sachverhalt so umfassend in der Revisionsbegründung zu schildern, dass das Revisionsgericht i.S. einer Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Sitzungsniederschrift (und sonstige Aktenbestandteile) die Beurteilung, ein rügbarer Verfahrensverstoß liege vor, ermöglicht wird. Bezugnahmen auf die Sitzungsniederschrift (und sonstige Aktenbestandteile) können diesen Vortrag nicht ersetzen.
Im Falle eines aus der Verletzung des Richtervorbehalt in § 81a StPO abgeleiteten Verwertungsverbots einer dem Angeklagten entnommenen Blutprobe und dem darauf basierenden Sachverständigengutachtens gehört bei einem verteidigten Angeklagten die Darlegung, dass der davon betroffenen Revisionsführer i.S. des §