Die Entscheidung des Familiengerichts, einen als Folgesache im Scheidungsverfahren anhängig gemachten Antrag wegen Nichteinhaltung der Frist gemäß § 137 Abs. 2 FamFG als gesondertes Verfahren zu führen, ist nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Scheidungsbeschluss überprüfbar.
Einsender: RAG Andreas Frank
Die Beschwerde des Antragstellers vom 03.11.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bremen vom 22.09.2010 (Gesch.-Nr. 63 F 3768/10 UE) wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller ist an einem vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bremen zur Geschäftsnummer 63 F 4509/09 S anhängigen Scheidungsverfahren als Antragsgegner beteiligt. Mit Verfügung vom 23.08.2010 hat das Familiengericht im Scheidungsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag und die Folgesachen auf den 15.09.2010 bestimmt. Am 26.08.2010 ist die Zustellung der Ladung an den zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller erfolgt. Mit Schriftsatz vom 10.09.2010 hat sich die jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers für diesen zur Akte gemeldet, Akteneinsicht beantragt und die Aufhebung des Termins beantragt. Zugleich hat sie mitgeteilt, dass die Geltendmachung von Unterhaltssprüchen noch geprüft werden müsse. Mit Verfügung vom 14.09.2010 hat das Familiengericht die Verlegung des Termins abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2010 hat der ...
















