Der Angeklagte ... wird wegen Aussetzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte ... wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auch im Revisionsverfahren haben die Angeklagten zu tragen.
I.
Die Angeklagten sind durch ein Urteil des Landgerichts Lübeck (1 Ks 4/06) vom 31. Mai 2007 im vorliegenden Strafverfahren beide wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von jeweils neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf die Revisionen aller Verfahrensbeteiligten hin hat der Bundesgerichtshof (3 StR 463/07) durch ein Urteil vom 10. Januar 2008 unter gleichzeitiger Verwerfung der Rechtsmittel der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Lübeck das Urteil des Landgerichts Lübeck mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zum Zwecke der neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels der Nebenkläger an das Landgericht Kiel zurückverwiesen. Die erneute Durchführung der Hauptverhandlung hat nunmehr zu folgenden Feststellungen geführt:
II.
Der jetzt sechsundvierzig Jahre alte ...
















