I.
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 26, vom 26. Februar 2010 aufgehoben.
2. Die weitere Vollstreckung des Verfalls des Wertersatzes aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 26, vom 5. Dezember 1994 – Az.: 626 KLs 9/94 – ist unzulässig.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die dem
Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen.
II.
Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenommenen sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den vorgenannten Beschluss sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
I.
1. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 1994 ist der Beschwerdeführer des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen, davon in 19 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig gesprochen worden. Er ist deshalb in dem Urteil unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. August 1993 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt worden. Außerdem ist in dem Urteil vom 5. Dezember 1994 bei dem Beschwerdeführer ein Betrag von DM 400.000,-- als Wertersatz für verfallen erklärt worden. Das Urteil ist mit Ablauf des 6. ...
















