Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juli 2009, Az. 312 O 233/09, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
für das Arzneimittel „Eprosartan CT 600 mg“ Filmtabletten und/oder „Eprosartan comp.-CT 600/12,5 mg“ Filmtabletten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage
„Die Anwendung ist besonders patientenfreundlich: empfohlen wird die einmalige Einnahme pro Tag. Eine Dosistitration ist nicht erforderlich.“
zu werben, wenn dies wie aus der mit diesem Urteil verbundenen ANLAGE ersichtlich geschieht.
Die Beklagte wird weiter ... verurteilt, an die Klägerin € 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von € 55.000,00 ...
















