Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 307/10– vom 18.08.2010 abgeändert.
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Diese hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert entspricht den Verfahrenskosten erster Instanz.
Die zulässige (§§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nicht dem Antragsgegner, sondern der Antragstellerin aufzuerlegen. Selbst wenn der Antragsgegner ihr wegen der am 03.04.2010 gegen 17:46 Uhr mit einem „German Top 100 Chart Container“ in eine Internet-Tauschbörse eingestellten Tonaufnahme „I Surrender“ der Künstlergruppe „The Disco Boys“ nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG auf Unterlassung gehaftet haben sollte, so bestand doch bei Eingang des ...
















