Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Dem Angeklagten ist als Straftat nach § 184b Abs. 2, 4 StGB zur Last gelegt worden, sich in der Zeit vom Januar 2007 bis zum 16. Juli 2007 kinderpornographische Abbildungen in Form von 37 Bild und 5 Videodateien verschafft und diese bis zu ihrem Auffinden am 16. Juli 2007 als auf seinem Personalcomputer (PC) gespeicherte Dateien in Besitz gehabt zu haben, sowie 7 solche Videodateien an einen Dritten weitergegeben zu haben.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Cloppenburg dahin eingelassen, er habe etwa 50 CD-Datenträger ohne zu wissen, was darauf gespeichert war, auf einem Flohmarkt erworben. Als er einige dieser CDs auf seinen PC überspielt habe, habe er deren Inhalt nicht vollständig geprüft, aber doch festgestellt, dass sich auf ihnen auch einzelne Dateien mit kinderpornographischem Inhalt befanden. Soweit er solche bemerkt habe, habe er diese Dateien sogleich gelöscht und die CDs, auf denen sie gespeichert waren, vernichtet. Einige der übrigen CDs habe er weitergegeben, ohne gewusst zu haben, was sie enthielten.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage dieser Einlassung mit Urteil vom 6. April 2010 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von ...
















