Beschluss vom 30. Oktober 2010 Az. 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
30. Oktober 2010
Aktenzeichen:
1 BvR 3196/09, 1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die drei Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 5, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG - jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG - vom 24. Dezember 2008, BGBl I S. 3018).

I.

1. Die Beschwerdeführerin zu 1) bewohnt gemeinsam mit ihrem Neffen ein Zweifamilienhaus. Das Haus hat nach Angaben der Beschwerdeführerin heute einen Verkehrswert von ca. 175.000 €. Daneben verfügt sie noch über ein kleines Barvermögen. In ihrem Testament hat die Beschwerdeführerin zu 1) ihren Neffen zum Alleinerben eingesetzt.

2. Der Beschwerdeführer zu 2) ist verheiratet und hat fünf Kinder. Er betreibt als Mehrheitsgesellschafter einen mittelständischen Produktionsbetrieb in der Rechtsform einer GmbH. In dem Unternehmen ...

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