Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10.12.2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschaft, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für Eier aus Kleingruppenhaltung mit dem nachfolgend abgebildeten Siegel
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zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie auf dem als Anlage K 2 vorgelegtem Eierkarton mit nachfolgend abgelichtetem Deckelbedruck
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und dabei über das Siegel auf den derzeitigen Kriterienkatalog der WPSA (Stand Januar 2009) Bezug genommen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2009 zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 75% und der Kläger 25% der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils ...