Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a)
von ihren Abnehmern bei Vertrieb des Produkts „Q“ in Einweg-Getränkeverpackungen kein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung bei einem Füllvolumen von 01, Liter bis 3 Liter zu erheben,
und
b)
das unter a) genannte Getränkt nicht als pfandpflichtig zu kennzeichnen, wenn es in Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 01, Liter bis 3 Liter vertrieben wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Der Kläger ist ein Verein zur Förderung der gewerblichen Interessen von Getränkeeinzelhändlern.
Die Beklagte vertreibt Getränke an Endverbraucher, darunter das in Dosen verkaufte Produkt mit der Bezeichnung "Q". Ein Pfand für die Rückgabe der Verpackung wird nicht erhoben.
Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verpackungsverordnung, der einen Gesetzesverstoß im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstelle. Die Voraussetzungen einer Ausnahme der Pfandpflicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verpackungsverordnung seien nicht erfüllt, weil das Getränk nicht mit einem Mindestanteil von mehr als 50 % aus Erzeugnissen bestehe, die aus Milch gewonnen werden, wie zwei Begutachtungen ergeben hätten.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die ausgewiesene Zutat "Molkenerzeugnis" sei mit einem Anteil von 51 % in der Rezeptur vorhanden. Diese Erzeugnisse entsprächen der Milcherzeugnisverordnung. Die vom Kläger vorgelegten Gutachten seien nicht aussagekräftig, weil das Abscheiden von Eiweißbestandteilen der Milch gerade Kennzeichen der Molke sei. Auch der Nachweis nur geringer Mengen an Kalzium und Kalium spreche nicht gegen die Annahme eines Molkeerzeugnisses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.