Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien sind Rechtsanwälte, die im Wettbewerbsrecht tätig sind; die Klägerin als Anwaltsgesellschaft in ..., der Beklagte in ... . In dieser Eigenschaft hat der Beklagte einen Mandanten der Klägerin wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt. In dem Abmahnungsschreiben vom 30.12.2008 (Anlage K1) hat der Beklagte als Rechtsvertreter der Musikgruppe "..." und eines Herrn ... als Rechteinhaber und Urheber einer Vielzahl von Musikwerken eine Urheberrechtsverletzung geltend gemacht, weil der Mandant der Klägerin sich im Internet als Nutzer eines sogenannten Peer-to-Peer Netzwerkes zum Tausch von Musiktiteln betätigt habe. Der Beklagte hatte die sogenannte IP-Adresse des Nutzers und dessen Zugriff auf die Internet-Adresse durch eigene Recherche ermittelt und darauf die Abmahnung gestützt. Unter Hinweis auf den Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung gem. §§ 2,