1. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen ...[A] vom 21. Oktober 2010 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4958,37 € festgesetzt.
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der gerichtlich bestellte Sachverständige ...[A] gegen einen sein Gesuch auf Ablehnung der Richterin am Landgericht ...[B] wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweisenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. September 2010.
Die abgelehnte Richterin hatte das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten mit Beschluss vom 28. Juni 2010 für begründet erklärt und durch weiteren Beschluss vom 3. August 2010 festgestellt, dass dem Sachverständigen die in Rechnung gestellte Vergütung für sein 2. Ergänzungsgutachten nicht zustehe.
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die gegen die Ablehnung der Vergütung gerichtete Beschwerde des Sachverständigen durch Beschluss des Einzelrichters vom 21. Oktober 2010 zurückgewiesen.
Zur Begründung seines gegen die Richterin am Landgericht ...[B] gerichteten Ablehnungsgesuchs hat der Sachverständige vorgetragen, die gerichtliche Entscheidung vom 28. Juni 2010 sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe durch die unbeanstandete ...