Urteil vom 24. November 2010 Az. 28 O 202/10 - LG Köln
Gericht:
LG Köln
Datum:
24. November 2010
Aktenzeichen:
28 O 202/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen 3.454,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 41 % und den Klägerinnen zu je 14,75 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt für die Klägerinnen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche auf Schadensersatz aufgrund von möglichem Filesharing über den Internetzugang des Beklagten.

Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Ob die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in der Klageschrift S. 6-9 aufgezählten Musikstücken sind, ist umstritten. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet