Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 22.07.10 – 52 Ca 546 a/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um Zahlungsansprüche des Klägers, gestützt auf die Verschleierung von Arbeitseinkommen.
Der Kläger ist im Besitz einer titulierten Forderung über 8.565,04 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten, gerichtet gegen den Schuldner H... R.... Dieser ist der Ehemann der Beklagten. Der Kläger erwirkte mit Datum vom 11.02.2010 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes M..., gerichtet u. a. auf die Pfändung von Arbeitseinkommen.
Der Schuldner R... ist am 13.06.1944 geboren. Er bezieht Altersrente in Höhe von 453,09 EUR. Er lebt mit seiner Ehefrau auf dem B..hof in S... in Gütertrennung und ist über diese krankenversichert. Der B..hof steht im Eigentum der Tochter des Schuldners und wurde von der Beklagten angemietet. Diese betreibt dort eine Pferdeaufzucht. Sie verfügt über kein Personal.
Mit Datum vom 31.03.2010 reichte der Kläger die vorliegende Drittschuldnerklage ein, mit der Arbeitseinkommen des Schuldners abgeführt werden soll. Er hat stets behauptet, es sei von einer Verschleierung eines tatsächlich geschuldeten Nettoverdienstes von mindestens 1.600,-- EUR monatlich auszugehen, da der Schuldner ganztätig auf dem Hof der Beklagten tätig sei.
Das Arbeitsgericht hat ...