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Beschluss vom 24. November 2010 Az. 19 W 50/10 - OLG Karlsruhe
Gericht:
OLG Karlsruhe
Datum:
24. November 2010
Aktenzeichen:
19 W 50/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
3 O 213/10 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 28.07.2010 - 3 O 213/10 - aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Verfügungsbeklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung (Widerspruch) gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom 12.05.2010, mit welcher ihm unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, in Bezug auf den Verfügungskläger bestimmte Äußerungen zu tätigen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.09.2010 nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts können die Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 12.05.2010 nicht verneint werden. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass im Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls die untere Instanz eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht verneinen darf, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Rechtsfrage abhängt und es deshalb angebracht ist, dass die höhere Instanz sich ...

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