Urteil vom 17. Dezember 2009 Az. 3 U 55/09 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
17. Dezember 2009
Aktenzeichen:
3 U 55/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
315 O 455/08 vorher , I ZR 17/10 folgend
Details
Info

1. Bei einem Jahresabonnement zur Lieferung einer Zeitschrift handelt es sich nicht um einen Vertrag über die Lieferung von "sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs" i. S. von § 312 b Abs. 3 Nr. 5 BGB.

2. Die Anwendbarkeit des § 312 b Abs. 3 Nr. 5 BGB verlangt, dass die Lieferung von dem Unternehmen selbst und seinen Mitarbeitern ausgeführt wird. Es genügt nicht, wenn der Unternehmer die Post oder ein vergleichbares Logistikunternehmen, welches Aufträge von jedermann entgegen nimmt, mit der Auslieferung beauftragt.

3. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV überschreitet nicht die Ermächtigungsgrundlage des Art. 240 EGBGB. Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber durfte mit der Informationspflicht über das Nicht-Bestehen eines Widerrufsrecht eine Regelung treffen, welche über die in der Richtlinie Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) vorgesehene Informationspflicht zum Bestehen eines Widerrufsrechts, hinausgeht. Die Fernabsatzrichtlinie setzt nur Mindeststandards, welche der nationale Gesetzgeber überschreiten darf, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.

 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2009, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2009, Az. 315 O 455/08, teilweise abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

Verbraucher in Printmedien aufzufordern oder auffordern zu lassen, eine dort vorformulierte, auf den Abschluss eines Vertrages über die regelmäßig wiederkehrende Lieferung einer Zeitschrift gerichtete Erklärung mit Namen, Adresse und Unterschrift zu versehen und an ein ebenfalls dort bezeichnetes Postfach zu übersenden, ohne an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, wie geschehen in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K 2.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 214,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 25. November 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der des Zahlungsanspruchs zu II. sowie der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet