1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 15.09.2009, AZ: 1 Ca 534/08 und das Verfahren unter dem AZ: 1 Ca 534/08 werden aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Pforzheim zurückverwiesen.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Mit am 22.12.2008 beim Arbeitsgericht Pforzheim eingegangener Klage hat der Kläger die Erteilung eines Zeugnisses (Berichtigung), wie aus Abl. 2 f. der erstinstanzlichen Akte ersichtlich, beantragt. Die Beklagte trat mit Schriftsatz vom 22.01.2009, anwaltlich vertreten, der Klage entgegen getreten. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 01.02.2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts und unter Hinweis auf die Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen „aus den Parallelverfahren“ (Abl. 16 der erstinstanzlichen Akte). Nachdem der Kläger der Aufforderung in der Verfügung vom 04.02.2009, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen war, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 19.02.2009 zurück (Abl. 31 der erstinstanzlichen Akte). Die sofortige Beschwerde des Klägers hiergegen blieb erfolglos, weil die Beschwerdekammer davon ausging, dass der Kläger eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte vorlegen müssen. Auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts ...