Im Arzthaftungsprozess begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen, dass dieser selbst als Arzt in einem - rechtlich selbständigen - Universitätsklinikum tätig ist, wenn ein akademisches Lehrkrankenhaus der betreffenden Universität mit dem Krankenhaus, in dem die streitgegenständliche Behandlung stattgefunden hat, durch einen gemeinsamen Klinikträger verbunden ist.
Dies gilt auch für leitende Ärzte des Universitätsklinikums, die zugleich Lehrstuhlinhaber an der betreffenden Universität sind.
Einsender: die Mitglieder des 5. Zivilsenats
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 05.08.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 32.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt - neben den beteiligten Ärzten, den Beklagten zu 2) und 3) - die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung wegen ihrer Auffassung nach fehlerhafter Behandlungen im Dezember 2004 im Kreiskrankenhaus K... in Anspruch. Träger dieses Krankenhauses ist die Beklagte zu 1). Die Klägerin behauptet, sie habe Anfang November 2004 bei einem Unfall u.a. einen Leistenbruch erlitten, aufgrund dessen es zu einer Darmeinklemmung gekommen sei, die eine erste Operation am 23.12.2004 im Kreiskrankenhaus K... notwendig gemacht habe. Bereits diese ...