Ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB ist nicht deshalb verwirkt, weil die Mutter in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt; § 1579 Nr. 2 BGB ist auf den Unterhaltsanspruch der Mutter nicht entsprechend anwendbar.
Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
Einsender: die Mitglieder des 10. Zivilsenats
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 09.04.2010 abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2010 zu zahlen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Zur Klärung der Frage, ob auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB entsprechend anwendbar ist, wird die Revision zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.800,00 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer ...
















