Allein der Umstand, dass ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetztes Verfahren wieder aufgenommen worden ist, rechtfertigt nicht den Ansatz des Mindestwerts nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG; es hat eine einzelfallbezogene Abwägung stattzufinden.
Einsender: die Mitglieder des 10. Zivilsenats
Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 13.09.2010 werden zurückgewiesen.
I.
Mit einem am 25.03.1996 beim Amtsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin beantragt.
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen haben die Eheleute damals mit 2.400,00 DM (Antragsteller, siehe Protokoll vom 17.05.1996) bzw. 1.200,00 DM (Antragsgegnerin, siehe Schriftsatz vom 12.06.1996) angegeben.
Mit Endurteil vom 14.03.1997 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die gemeinschaftliche minderjährige Tochter geregelt und den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ausgesetzt.
Im Dezember 2009 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg das ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und nach Erholung neuer Auskünfte mit Beschluss vom 11.08.2010 die von den Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Anrechte - auf beiden Seiten ein Anrecht mit ...