Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichterin - M vom 9. Oktober 2008 (Az.: 12 Ds 556 Js 14590/05 [291/08])
aufgehoben.
Der Angeklagte ist des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 18 Fällen schuldig.
Gegen ihn wird eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt.
Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 10,00 Euro.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB.
I.
Mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2007 hatte die Staatsanwaltschaft M dem Angeklagten vorgeworfen, in M, in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2001 bis zum 27. Januar 2006, unter anderem in 50 Fällen als Arbeitgeber der Einzugstelle Beiträge des Arbeitsnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben sowie unter anderem in 18 Fällen als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen ...
















