Zur Frage, ob die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung innerhalb Monatsfrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) oder innerhalb zweiwöchiger Frist (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) einzulegen ist.
Einsender: 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
I.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingelegt worden ist.
Der Senat folgt nicht der von Keidel (FamFG, 16. Aufl., § 63 Rdn.14) und Zöller (ZPO, 28. Aufl., FamFG § 63, Rdn.3) vertretenen Auffassung, wonach gegen ablehnende einstweilige Anordnungen die Beschwerde mit einer 4-Wochen-Frist eingelegt werden könne (ausdrücklich anders Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 57 Rdn. 12). Der Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt beide Auslegungen zu, denn auch eine ablehnende Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist „eine einstweilige Anordnung“. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/6308, Seite 167) orientieren sich die Vorschriften des FamFG über die Anfechtung einer einstweiligen Anordnung inhaltlich im Wesentlichen an den §§
















