Beschluss vom 21. Oktober 2010 Az. 6 UF 77/10 - OLG Zweibrücken
Gericht:
OLG Zweibrücken
Datum:
21. Oktober 2010
Aktenzeichen:
6 UF 77/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
2 F 126/08 vorher
Details
Info

1. Bezeichnet das Familiengericht seine Entscheidung unter (fehlerhafter) Anwendung des bis 31. August 2009 geltenden Verfahrensrechts als „(Teil-)Urteil“, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, als auch dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (Zöller/Gummer/Heßler, vor § 511 Rdn.30 ff m.w.H.).

2. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über Einkünfte und Vermögen gemäß den §§ 1580, 1605 BGB ist auch dann gegeben, wenn Gründe für die Versagung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579 BGB vorliegen.

3. Dass der geschiedene Ehegatte seinen eheangemessenen Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann (§ 1577 Abs. 1 BGB), kann er erst darlegen, wenn er Kenntnis über Einkünfte und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten hat. Der Auskunftsanspruch gemäß § 1580 BGB kann deshalb nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruchsteller sei nicht unterhaltsbedürftig.

Einsender: 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

 
Text
 
Tenor

I.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern, vom 28. Mai 2010 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung/Verpachtung in den Jahren 2007, 2008 und 2009 durch Vorlage

a) des Einkommensteuerbescheids für 2007,

b) der betriebswirtschaftlichen Auswertungen per 31. Dezember 2008 und per 31. März 2009,

c) der Mietverträge.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 960,00 € festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

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