Für die Frage der Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist jeweils nur eine Wertgrenze zu prüfen. Dabei gilt die 1 %-Wertgrenze der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nur dann, wenn die maßgebliche Bezugsgröße der monatliche Rentenbetrag ist; im Übrigen ist auf den Kapitalwert bzw. korrespondierenden Kapitalwert und damit auf die 120 %-Wertgrenze abzustellen.
Einsender: 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
1.000,00 €
festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
















