Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt auch die Kosten der Beschwerde. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf € 8.000,00 festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Verhängung von Ordnungsmitteln abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot liegt auch nach Auffassung des Senats nicht vor. Im Einzelnen:
a.
Mit einstweiliger Verfügung vom 8. Juni 2009 (Anlage G 1) ist der Schuldnerin bei Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,
- im Wettbewerb handelnd
- für das apothekenpflichtige Arzneimittel Ciclopoli 8% Nagellack mit dem Wirkstoff Ciclopirox
- mit der Angabe „Nagelpilz weg“
- zu werben und/oder werben zu lassen,
- wenn dies wie in der als Anlage A beigefügten Werbeanzeige geschieht.
Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Werbeanzeige (=Anlage A) ist das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden.
Gegenstand des Ordnungsmittelantrages ist die Verwendung der Domainangabe „www.n...-w...de“ (Anlage G 3). Diese Wettbewerbshandlung ...