Auch wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Beginn eines Verfahrens in Betracht gekommen wäre, kann eine erst später beantragte Beiordnung nicht mehr erforderlich sein, wenn sich das gerichtliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits eindeutig im Sinn des Bedürftigen entwickelt hat und sich eine baldige einvernehmliche Lösung abzeichnet. Allein der Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ ändert daran nichts.
Einsender: RiOLG Dr. Thomas Hanke
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eilenburg vom 04.08.2010, Az. 1 F 113/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit den gemeinsamen Kindern. Beide minderjährige Kinder befinden sich bei Pflegeeltern. Der Vater wurde im März 2010 aus der Haft entlassen, die Mutter befindet sich im offenen Vollzug.
Im zugrunde liegenden Verfahren wollte der Vater zunächst einen wöchentlichen Umgang mit den Kindern erreichen. Am ersten Erörterungstermin nahmen u.a. der Vater in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten und die Mutter teil. Beim Vater bestand im Verlauf der Erörterung die Einsicht, dass aufgrund der besonderen Situation der Kinder nur ein einmaliger monatlicher Umgang entsprechend der Empfehlung des Jugendamtes möglich sei. Hieran anlehnend wurde anschließend eine einvernehmliche Lösungsmöglichkeit für die Ausgestaltung und ...