Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt auch die Kosten der Beschwerde nach einem Gegenstandswert von € 5.000,00.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Verhängung von Ordnungsmitteln abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot liegt auch nach Auffassung des Senats nicht vor. Im Einzelnen:
a.
Mit einstweiliger Verfügung vom 26. November 2009 (Anlage A 1) ist der Schuldnerin bei Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,
- Zahnschützer
- unter der Bezeichnung „Stealth“
- anzubieten und/oder zu bewerben
- wenn dies wie aus der Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht.
Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Anlage ASt 2 ist das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden. Diese hatte ein Anbieten und Bewerben in deutscher Sprache, und zwar über die deutsche Domain www.b....de zum Gegenstand. Gegenstand des Ordnungsmittelantrages ist ein Anbieten und Bewerben in englischer Sprache über die internationale Domain www.b.....com (Anlage A 2). Diese Wettbewerbshandlung fällt nicht in den Kern des ergangenen Verbots.
b)
Wie das Landgericht zutreffend ...