Urteil vom 8. Dezember 2010 Az. 11 OWi-54 Js 1096/10-442/10 - AG Herford
Gericht:
AG Herford
Datum:
8. Dezember 2010
Aktenzeichen:
11 OWi-54 Js 1096/10-442/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt,

f r e i g e s p r o c h e n .

 
Tatbestand
 
Gründe

A.

Mit Bußgeldbescheid des Kreises H. vom - wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 160,-- € festgesetzt. Außerdem wurde ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat (unter Gewährung einer Abgabefrist für den Führerschein von vier Monaten) angeordnet. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am als Fahrer eines PKWs der Marke , amtl. Kennzeichen , in H. auf der außerorts gelegenen Straße die durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 41 km/h aus Fahrlässigkeit überschritten zu haben.

Die Geschwindigkeitsmessung wurde im Rahmen einer mobilen Geschwindigkeitskontrolle festgestellt. Bei der Geschwindigkeitsmessung wurde ein Radarmessgerät der Marke Multanova VR 6 F eingesetzt. Von dem gemessenen Pkw und dem Fahrer wurde ein "Frontfoto" gefertigt. Der Pkw wurde nicht angehalten.

Im Laufe des Bußgeldverfahrens kam die Bußgeldbehörde zu dem Ergebnis, dass der Betroffene als Fahrer identifiziert werden könne.

Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Der Betroffene machte im Laufe des Bußgeldverfahren entweder keine Angaben zur Frage seiner Fahrereigenschaft oder aber er stritt seine Fahrereigenschaft ab. Im Hauptverhandlungstermin berief sich der Betroffene auf sein Schweigerecht. Der ...

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