1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen. Angewandte Vorschrift Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG ReformGG.
2. Im selbständigen Verfahren wegen Versorgungsausgleich gibt es keinen Anwaltszwang.
Einsender: die Mitglieder des 24. Zivilsenats
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hainichen vom 09.08.2010 wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Versorgungsausgleich bewilligt.
Zur Wahrnehmung ihrer Interessen wird ihr Rechtsanwalt ... beigeordnet.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hainichen vom 25.03.2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 des Tenors das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Für die Ehesache war der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr jetziger Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.
Nachdem das Familiengericht das ausgesetzte Verfahren mit Beschluss vom 25.03.2010 wieder aufgenommen hatte, beantragte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Verfahren. Das Familiengericht hat nach entsprechendem Hinweis den Antrag auf ...
















