1. Versäumt der rechtliche Vater die Frist zur Anfechtung seiner Vaterschaft, kann er sich im Regressprozess gegen den vermeintlichen biologischen Vater auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 3 BGB nicht berufen.
2. Ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Durchbrechung der Rechtsausübungssperre nach dem Wegfass des
3. § 2600e BGB noch gelten, kann offen bleiben.
Einsender: die Mitglieder des 24. Zivilsenats
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal vom 04.08.2010, Az.: 2 F 631/09, abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung des Antragsgegners, an der Begutachtung zur Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, berechtigt ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Das Familiengericht hat im Unterhaltsverfahren eine Beweiserhebung über die Feststellung der biologischen Vaterschaft des Antragsgegners angeordnet. Der Antragsgegner verweigert seine Mitwirkung hieran. Das Familiengericht hat festgestellt, dass die Weigerung unberechtigt sei. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.
Im zugrundeliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller als rechtlicher Vater in erster Stufe Auskunft über die Einkommens- und ...