Erholt das Gericht ein Glaubwürdigkeitsgutachten und zeigt dadurch, dass es sachkundiger Beratung bedarf, weicht im Urteil dann aber vom Ergebnis des Gutachtens ab, so bedarf es detaillierter und nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit diesem Gutachten und auch der Darlegung, dass und woher das Gericht (nunmehr) hinreichende eigene Sachkunde besitzt. Dies gilt insbesondere in sog. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen"
Einsender: die Mitglieder des 1. Strafsenats
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts N.-F. vom 17. Mai 2010 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts N.-F. zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht E. verurteilte den Angeklagten am 17.6.2008 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.
Mit Urteil vom 17.5.2010 wurden die (auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte) Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Die hiergegen gerichtete, auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen bedarf es daher nicht.
II.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dem Urteil des ...