1.) Eine auf die Behauptung einer uneidlichen Falschaussage eines Zeugen gestützte Restitutionsklage ist unzulässig, wenn diese Behauptung bereits im Vorprozess erfolglos geltend gemacht und dort geprüft worden ist.
2.) Bei der Frage, ob eine Restitutionsklage auf die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen uneidlicher Falschaussage gemäß § 154 StPO gestützt werden kann, ist eine differenzierende Betrachtungsweise geboten.
Einsender: die Mitglieder des 4. Zivilsenats
I. Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.
II. Der Restitutionskläger hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 212.903,25 € festgesetzt.
I.
Der Restitutionskläger begehrt im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung des durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az: 4 U 722/07) bestätigten Endurteils des Landgerichts Weiden vom 1.3.2007 (Az: 1 O 123/06) und Zurückweisung der im dortigen Verfahren gegen ihn erhobenen Klage.
Mit Endurteil des Landgerichts Weiden vom 1.3.2007 (Az: 1 O 123/06) wurde der Restitutionskläger im Vorprozess verurteiit, an den Restitutionsbeklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... M... 212.903,25 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Verurteilung beruhte auf der Aussage ...