Beschluss vom 7. Dezember 2010 Az. 3 Vollz (Ws) 72/10 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
7. Dezember 2010
Aktenzeichen:
3 Vollz (Ws) 72/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
613 Vollz 89/10 vorher
Details
Info

1. Der Anspruch des Gefangenen, Eigengeld in angemessener Höhe für den Einkauf (§ 25 HmbStVollzG) zu verwenden, wenn er ohne Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld in angemessenem Umfang verfügt (§ 48 Abs. 3 HmbStVollzG), kann nicht von der vollständigen Überweisung einer Altersrente auf das Eigengeldkonto abhängig gemacht werden.

2. Die Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist - wenn streitig - im Rahmen eines Verfahrens nach § 766 ZPO vor den Zivilgerichten zu klären. Es ist Sache des Gefangenen als Schuldner, dieses Verfahren zu betreiben. Aufgabe der JVA und der Strafvollstreckungskammer ist es hingegen, den nicht rechtskundigen Gefangenen auf diese Rechtslage hinzuweisen. Das ergibt sich aus der Fürsorgepflicht der Anstalt und des Gerichts.

3. Die Rechtsprechung des BGH zur Unanwendbarkeit der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO auf das Arbeitsentgelt des Gefangenen für eine ihm zugewiesene Beschäftigung (BGHZ 160, 112) bedeutet nicht, dass das Eigengeldguthaben eines Gefangenen uneingeschränkt pfändbar ist. Es ist vielmehr in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass dem bedürftigen Gefangenen ein Teil seines Eigengeldes zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse pfändungsfrei verbleibt.

4. Allerdings ist die Bestimmung der Pfändungsgrenze im Einzelfall grundsätzlich den Zivilgerichten zugewiesen, die im Rahmen des Verfahrens nach § 766 ZPO über Einwendungen gegen den Umfang der ...

 
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