Beschluss vom 27. September 2001 Az. 1 StR 349/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. September 2001
Aktenzeichen:
1 StR 349/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt, und zwar den Angeklagten K. unter Einbeziehung einer anderweit ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Wochen, den Angeklagten J. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Die Revisionen beider Angeklagter rügen die Verletzung materiellen Rechts; diejenige des Angeklagten J. erhebt darüber hinaus Verfahrensrügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lernte die damals 16jährige Zeugin A. Kö. am 17. April 2000 in der S-Bahn den ihr bis dahin unbekannten Angeklagten K. kennen. Sie hatte an diesem Tage nach der zweiten Unterrichtsstunde ihre Schule verlassen, weil sie innerlich aufgewühlt war und sich deprimiert fühlte. Im Elternhaus hatte es heftige Streitereien gegeben; die Eltern erwogen die Trennung. Die Zeugin befürchtete, in der auf den späteren Vormittag angesetzten Chemiearbeit zu versagen. Die Zeugin und der Angeklagte K. kamen ins Gespräch. K. begleitete sie in der Stuttgarter Innenstadt, wo er wieder und wieder ...

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