Beschluss vom 23. August 2000 Az. 2 StR 281/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. August 2000
Aktenzeichen:
2 StR 281/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. März 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte am Tattag an einer Geburtstagsfeier seiner Schwester in einem Gemeindezentrum teil. Gegen 3.00 Uhr verschaffte sich eine Gruppe von Personen, zu welcher auch das spätere Tatopfer gehörte und die kurz zuvor von der Schwester des Angeklagten aus dem Gemeindezentrum verwiesen worden waren, gewaltsam erneut Zutritt und drang in den Vorraum des Gebäudes ein. Dort kam es deshalb zwischen Mitgliedern der beiden Gruppen zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Lebensgefährte der Schwester des Angeklagten "zu Boden ging". ...

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