Beschluss vom 26. April 2002 Az. 2 StR 104/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. April 2002
Aktenzeichen:
2 StR 104/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin H. auf Bewilligungvon Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts fürdie Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist danach im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
















