Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Februar 2000 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, einen Geldbetrag von 6.350 DM für verfallen erklärt und das bei dem Angeklagten sichergestellte Rauschgift eingezogen.
Die hiergegen eingelegte Revision hat mit einer Verfahrensrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet i.S. von § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel (UA S. 10) nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft (
















