Urteil vom 4. September 2001 Az. 1 StR 232/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
4. September 2001
Aktenzeichen:
1 StR 232/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. Januar 2001 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß aa) die Verurteilungen wegen Bedrohung entfallen; bb) sämtliche unter B. B. der Urteilsgründe abgeurteilten Taten im Verhältnis von Tateinheit stehen; b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen wurde, sowie im gesamten Strafausspruch.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ein andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

1. Die Strafkammer hat festgestellt:

a) Am 2. März 2000 hatte der Angeklagte dem B. angeboten, mit ihm und K. in seiner Wohnung über die Rückgabe B. gehörender Möbel zu sprechen, die sich noch bei K. befanden. Ohne daß B. hierfür einen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, kündigte der Angeklagte dort alsbald an, ihm den "Kopf weg(zu)pusten", und hinderte B. mit Ohrfeigen und einem Faustschlag am Verlassen der Wohnung. In den nächsten Stunden wurde B. von ihm vielfältig mißhandelt, gequält und gedemütigt. Er bedrohte ihn ständig mit dem Tod ("killen"; ...

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